Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
AltvPIBV§ 14 Muster-Produktinformationsblatt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/14#abs-1 (1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:
Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:
Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/14#abs-2 (2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 AltvPIBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.