# § 14 AltvPIBV — Muster-Produktinformationsblatt

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:

- 1. eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,

- 2. ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie

- 3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:

  - a) eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und

  - b) eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;

- Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.

Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:

- 1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro,

- 2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro,

- 3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und

- 4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.

Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.

(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.

---

Zitiervorschlag: § 14 AltvPIBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/14
