Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

AltvPIBV

§ 3 Produktbeschreibung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/3#abs-1 (1) Die Produktbeschreibung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes hat Folgendes zu enthalten:

1.
bei Rentenversicherungen Konkretisierungen zur Vertragsform,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes Hinweise auf die unwiderrufliche Vereinbarung, dass das Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen durch auf dem Vertrag angespartes Altersvorsorgevermögen getilgt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/3#abs-2 (2) Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens, hat der Anbieter bei der Produktbeschreibung darüber zu informieren. Der Anbieter kann zusätzlich Hinweise zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/3#abs-3 (3) Bei Altersvorsorgeverträgen ist die Zusage des Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen nach Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/3#abs-4 (4) Bei Basisrentenverträgen kann der Anbieter eine Zusage aufnehmen, die der Zusage nach Absatz 3 entspricht. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung ist hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/3#abs-5 (5) Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes ist anzugeben, ob und inwiefern die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Vertragspartners bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängt.

§ 2 § 4