Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen
Stand: 10.06.2019
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5a AltZertG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2017 – 4 UF 249/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.06.2015 – 7 U 88/14
- OLG Frankfurt am Main, 26.08.2013 – 4 UF 113/12Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 25.04.2023 – 1 K 259/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.