Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 11 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/11?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht). Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/11?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/11?asof=2019-12-02#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/11?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 126 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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