Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz
AltSchG§ 12 Ermächtigung
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/12#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Einzelheiten der Ermittlung der Höhe des Teilentlastungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7, der Abführung von Erlösen nach § 5 sowie der Anordnung und Festsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/12#abs-2 (2) Die Länder werden ermächtigt, durch landesrechtliche Vorschriften für die Zeit nach dem Außerkrafttreten des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften über Belegungsbindungen für Wohnungen der Wohnungsunternehmen zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt werden. Dabei sind nähere Vorschriften zu erlassen über
Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach § 5 privatisierten oder veräußerten und die nach dem Vermögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen Wohnungen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376)
BGBl. 2001 I S. 2376
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.