Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz

AltSchG

§ 11 Entscheidungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/11#abs-1 (1) Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 5 und 6a. Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/11#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land getroffen. Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/11#abs-3 (3) Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungsausschuß gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Ländern im Einvernehmen bestellt.

§ 10 § 12