Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung
Stand: 10.06.2019
Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 WoBindG →
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- VG Berlin, 08.07.2015 – 7 K 402.14Zitiert von 2
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