§ 7 Höhe des Altersgelds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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