§ 3 Anspruch
Stand: 31.07.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.07.2021 – 1 A 3970/18Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.09.2018 – 3 K 4304/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.10.2023 – 1 A 524/21
- BVerwG, 08.07.2025 – 2 VR 14.25Untersagung einer bestimmten Erwerbstätigkeit eines früheren Beamten trotz dessen Verzicht auf den AltersgeldanspruchZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 – 4 S 2453/17Zitiert von 3
- BVerwG, 13.02.2020 – 2 C 9/19Altersgeld für vorzeitig ausgeschiedene BerufssoldatenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.02.2020 – 2 C 10/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AltGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/3#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen
Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/3#abs-2 (2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/3#abs-3 (3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte
Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/3#abs-4 (4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/3#abs-5 (5) Wird
berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/3#abs-6 (6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine Nachversicherung durchgeführt worden ist.