§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 oder Absatz 5 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höchstgrenze beträgt
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.