§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/9#abs-1 (1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/9#abs-2 (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe seinen Erben. § 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/9#abs-3 (3) Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/9#abs-4 (4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/9#abs-5 (5) Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/9#abs-6 (6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/9#abs-7 (7) Die §§ 1a, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.