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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1282

BGBl. 1993 I S. 1282 · 26.121 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
1282,                                    Bundesgesetzblatt,

                                         Gesetz
Jahrgang 1993, Teil 1
              zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie
                      des Rates der Europäischen Gemeinschaften
                      und über Gebäudeversicherungsverhältnisse
                                                  Vom 22. Juli 1993

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
          Änderung des Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie
folgt geändert:

1.. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) § 13 erhält folgende Überschrift
                   „Zwe.igniederlassungen
             von Unternehmen mit Sitz im Inland".

   b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt:
       ,,(5) Die Vorschriften über die Errichtung einer
      Zweigniederlassung gelten sinngemäß für ihre
      Aufhebung."

2. An die Stelle der bisherigen§§ 13a und 13b treten die
   folgenden neuen §§ 13 a bis 13 g:

                        ,,§ 13a
                Zweigniederlassungen
      von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland
  (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-
schaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

   (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch
den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine
öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufü-
gen.

  (3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39
des Aktiengesetzes zu enthalten.

   (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind
außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25
Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmun-
gen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zu-
sammensetzung des Vorstands aufzunehmen. Wird
die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Han-
delsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in
den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Ge-
sellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetra-
gen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der
Eintragung alle Angaben nach § 40 des Aktiengesetzes
zu veröffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des
Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stück der
BGBl. 1993, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen
Bekanntmachung beizufügen.

   (5) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften. gelten sinngemäß für die
Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften
auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der§§ 278
bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines
Vorstands nichts anderes ergibt.

                         § 13b

     Zweigniederlassungen von Gesellschaften
     mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland
  (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften

mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgen-
den Vorschriften.

  (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch
die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-
vertrages und der Liste der Gesellschafter beizufü-
gen.

  (3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthal-
ten.

  (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-

ßer deren Inhalt die in § 1O Abs. 3 des Gesetzes

betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort

nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen

jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der

ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels-
register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

                         § 13c
         Bestehende Zweigniederlassungen
         von Unternehmen mit Sitz im Inland

  (1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregi-

ster eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die

Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz

der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweignieder-

lassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlas-

sung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel

Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.

  (2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes hat in der Bekanntmachung seiner Eintragung

im Bundesanzeiger anzugeben, daß die gleiche Eintra-
gung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich
zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassun-
gen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweigniederlas-

sung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzuge-

ben.

  (3) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes hat sodann seine Eintragung unter der Angabe
der Nummer des Bundesanzeigers, in der sie bekannt-
gemacht ist, von Amts wegen den Gerichten der Zweig-
niederlassungen mitzuteilen; der Mitteilung ist ein

 Stück der Anmeldung beizufügen. Die Gerichte der
 Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne
 Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen. In
 der Bekanntmachung der Eintragung im Register der
 Zweigniederlassung ist anzugeben, daß die Eintragung
 im Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlas-
 sung oder des Sitzes erfolgt und in welcher Nummer
 des Bundesanzeigers sie bekanntgemacht ist. Im Bun-
 desanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der
 Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht.
    (4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-

 nisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer
 dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder des
 Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzurei-

 chen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das
 Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt
 seine Eintragung nur den Gerichten der Zweignieder-
 lassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft. Die Ein-
 tragung im Register _der Hauptniederlassung oder des
 Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger be-
 kanntgemacht.
   (5) Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für die
 Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von
 Unterschriften.

                          § 13d

        Sitz der Hauptniederlassung im Ausland
     (1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Ein-

  zelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der

· Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben

  alle eine inländische· Zweigniederlassung betreffenden

  Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Ein-

  tragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Be-

  zirk die Zweigniederlassung besteht.

   (2) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
 lassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu
 enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein
 Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
    (3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeich-
 nungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekannt-
 machungen, die die Zweigniederlassung eines Ein-

 zelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer

 juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesell-

 schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Ge-

 sellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die

 Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlas-

 sungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit

 nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig
 macht.

                          §13e

                Zweigniederlassungen
     von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

   (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-

schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13 d die
folgenden Vorschriften.

  (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer
Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errich-
tung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur
BGBl. 1993, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
1284                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der
  Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als sol-
  cher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens
  oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der
  staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzu-
  weisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den
  Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In
  der Anmeldung sind ferner anzugeben

  1. das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird,
     und die Nummer des Registereintrags, sofern das
     Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren
     Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;

  2. die Rechtsform der Gesellschaft;
  3. die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter
     für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesell-
     schaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
     unter Angabe ihrer Befugnisse;

  4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mit-
     gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften un-
     terliegt, das Recht des Staates, dem die Gesell-
     schaft unterliegt.

    (3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen
  haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertre-
  tungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in
  das Handelsregister anzumelden.

    (4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen

  oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzli-
  chen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung
  oder die Ablehnung der Eröffnung eines Konkurs-,
  Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens über das Ver-
  mögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-
  register anzumelden.

     (5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweignieder-
  lassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der
  Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach
  Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer
  dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In
  diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmelde-
  pflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der
  übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches
  Register die Gesellschaft gewählt hat und unter wel-
  cher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.

                           § 13f
                  Zweigniederlassungen
       von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
     (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-
  schaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die
  folgenden Vorschriften.

     (2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich be-
  glaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in
  deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Über-
  setzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vor-
  schriften des § 37 Abs. 3, 5 und. 6 des Aktiengesetzes
  finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische
  Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmel-
  dung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des
  Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestim-
  mungen der Satzung über die Zusammensetzung des
  Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten
  zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in

das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die An-
gaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengeset-
zes mit Ausnahme des Berufs der Gründer aufzuneh-
men. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesell-
schaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizu-
fügen.
  (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-

lassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktienge-
setzes sowie die in§ 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebe-
nen Angaben zu enthalten.

   (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer
deren Inhalt auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs
der Gründer aufzunehmen, soweit sie nach den vorste-
henden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen
sind.

  (5) Änderungen der Satzung der ausländischen Ge-
sellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung
gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländi-
sche Recht Abweichungen nötig macht.

  (6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81
Abs. 1, 2 und 4, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1, 2 und 5,
§ 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß,
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen

nötig macht.

  (7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel-
ten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.

  (8) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von
Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinnge-
mäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesell-
schaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus
den Vorschriften der§§ 278 bis 290 des Aktiengeset-
zes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts ande-
res ergibt.

                         § 13g

     Zweigniederlassungen von Gesellschaften
    mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
  (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.
   (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in
öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesell-
schaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist,
eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4
und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Er-
richtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei
Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die
Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

  (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
lassung hat auch die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2
des Ges~tzes betreffend die Gesellschaften mit be-
BGBl. 1993, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
   schränkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4
   vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

      (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-
   ßer deren Inhalt auch die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes
   betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort
   nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen
   jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der
   ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels-
   register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

      (5) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aus-
   ländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer

   zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für

   die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1

   und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
   beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das
   ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

     (6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39
   Abs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2
   und 5, § 7 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
   Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß,
   soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen
   nötig macht.
      (7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel-
   ten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß."

3. ~er bisherige § 13c wird § 13h und erhält folgende
   Uberschrift:

                   „Verlegung des Sitzes
            einer Hauptniederlassung im Inland".

4. In § 289 Abs. 2 wird der Schlußpunkt durch ein Semiko-
   lon ersetzt und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4
   angefügt:
   ,,4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesell-
        schaft."

5. Nach § 325 wird folgender § 325 a eingefügt:

                           ,,§ 325a

                  Zweigniederlassungen
       von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

      (1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Ka-

   pitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitglied-

   staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder

   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

   Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
   genannten Personen oder, wenn solche nicht angemel-
   det sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die
   Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptnieder-
   lassung, die nach dem für die Hauptniederlassung
   maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt
   worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offen-
   zulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister
   am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; beste-
   hen mehrere inländische Zwelgniederlassungen der-
   selben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu
   demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu
   dem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesell-
   schaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind
   in deutscher Sprache oder in einer von dem Register
   der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzu-

   reichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine
   beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzu-
   reichen.

     (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassun-
   gen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder
   von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes errichtet werden."

6. § 335 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7
      eingefügt:

      „7. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der

          Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-

          derlassung".

   b) Der Schlußpunkt des Satzes 1 wird durch ein Semi-
      kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      „im Fall der Nummer 7 treten die in § 13e Abs. 2
      Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie ange-
      meldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertre-
      tungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft."

                        Artikel 2
          Änderung des Gesetzes betreffend
     die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt
geändert:

1. § 12 wird aufgehoben.

2. Dem§ 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,
   die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft
   mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwen-

   det werden, müssen das Register, bei dem die Zweig-
   niederlassung geführt wird, und die Nummer des Regi-
   stereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die
   Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das

   ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befin-

   det sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation,

   so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren

   anzugeben."

3. In § 54 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 12" durch die
   Angabe ,,§ 13b Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" er-
   setzt.

4. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1) Ist die Liquidation beendet und die Schluß-
      rechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den
      Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Han-
      delsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu
      löschen."
   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
      und 3.
BGBl. 1993, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
1286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                         Artikel 3
             Änderung des Aktiengesetzes

  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert gemäß Artikel 36 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.

2. Dem § 80 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,
   die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesell-
   schaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen
   das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt
   wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben
   werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1
   bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichun-
   gen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesell-
   schaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache
   sowie alle Abwickler anzugeben."

                         Artikel 4
         Änderung des Gesetzes über die
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  In § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert wor-
den ist, wird nach der Angabe ,,§ 7 4" die Angabe „Abs. 2
und 3" eingefügt.

                         Artikel 5
                    Änderung
 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 1990

(BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 33 wird folgender Sechster Abschnitt ange-
fügt:

                    „sechster Abschnitt

                  übergangsvorsch ritten

               zum Gesetz zur Durchführung

       der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie

                    vom 22. Juli 1993

                         Artikel 34

   (1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Aus-
land, die vor dem 1. November 1993 in das Handelsregi-
ster eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Ver-
treter der Gesellschaft die in § 13e Abs. 2 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben bis zum
1. Mai 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden. Die gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses
Zeitraums auch die Anschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits die

Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese
Angaben enthalten hat.

   (2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Sitz im Ausland am 1. November 1993 mehrere inländi-
sche Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben einer
oder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweig-
niederlassungen weitere inländische Zweigniederlassun-
gen, so ist § 13 e Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs sinn-
gemäß anzuwenden.

   (3) Die §§ 289, 325a und § 335 des Handelsgesetz-
buchs in der ab 1. November 1993 geltenden Fassung
sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

                        Artikel 6
                       Gesetz
                   zur Überleitung
landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse

                           § 1

   Zur Gewährleistung des Gebäudeversicherungsschut-
zes kann bei Aufhebung der nach Landesrecht bestehen-
den Gebäudeversicherungsmonopole durch Landesrecht
bestimmt werden, daß Versicherungsverhältnisse, die auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften bei einer nach Lan-
desrecht errichteten Versicherungsanstalt begründet oder
bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwan-
ges genommen worden sind, als unbefristete vertragliche
Versicherungsverhältnisse fortbestehen, auf die das Ge-
setz über den Versicherungsvertrag einschließlich der dar-
in vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit An-
wendung findet. Die für diese Versicherungsverhältnisse
künftig geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife
werden durch Landesrecht grundsätzlich entsprechend
den bisher geltenden Vorschriften über Inhalt und Umfang
des Versicherungsschutzes und über die Tarifgestaltung

festgelegt.

                           §2

   Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 1 in ein ver-
tragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann
es mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember

1994 gekündigt werden. Der Versicherer hat den Versiche-

rungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf sein

Kündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so

kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
nis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer
Frist von drei Monaten kündigen. Durch Landesrecht kann
ein früherer Kündigungszeitpunkt bestimmt werden. Spä-
tere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

                           §3

  (1) Eine Kündigung nach § 2 ist nur wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug
BGBl. 1993, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287
nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht
mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Real-
lasten belastet war oder die Zustimmungserklärungen der
Gläubiger vorgelegt hat.

  (2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden
Grund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der
Versicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäu-

deversicherung zum vollen Wert und zu marktüblichem
Umfang nachweist.
                      Artikel 7

   (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
1. November 1993 in Kraft.

  (2) Artikel 6 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                            gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                              Bonn, den 22. Juli 1993
                                          Der Bundespräsident
                                              Weizsäcker
                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut

                                   Die Bundesministerin
Kohl

der Justiz
                                   S. Leutheusser-Schnarrenberger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1282. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a97e6ab8e03b1af4….