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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1282
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1282, Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1993, Teil 1
zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
und über Gebäudeversicherungsverhältnisse
Vom 22. Juli 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie
folgt geändert:
1.. § 13 wird wie folgt geändert:
a) § 13 erhält folgende Überschrift
„Zwe.igniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz im Inland".
b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(5) Die Vorschriften über die Errichtung einer
Zweigniederlassung gelten sinngemäß für ihre
Aufhebung."
2. An die Stelle der bisherigen§§ 13a und 13b treten die
folgenden neuen §§ 13 a bis 13 g:
,,§ 13a
Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-
schaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch
den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine
öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufü-
gen.
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39
des Aktiengesetzes zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind
außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25
Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmun-
gen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zu-
sammensetzung des Vorstands aufzunehmen. Wird
die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Han-
delsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in
den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Ge-
sellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetra-
gen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der
Eintragung alle Angaben nach § 40 des Aktiengesetzes
zu veröffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des
Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stück der

für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen
Bekanntmachung beizufügen.
(5) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften. gelten sinngemäß für die
Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften
auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der§§ 278
bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines
Vorstands nichts anderes ergibt.
§ 13b
Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgen-
den Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch
die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-
vertrages und der Liste der Gesellschafter beizufü-
gen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthal-
ten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-
ßer deren Inhalt die in § 1O Abs. 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen
jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der
ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels-
register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
§ 13c
Bestehende Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregi-
ster eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die
Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz
der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweignieder-
lassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlas-
sung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel
Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes hat in der Bekanntmachung seiner Eintragung
im Bundesanzeiger anzugeben, daß die gleiche Eintra-
gung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich
zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassun-
gen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweigniederlas-
sung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzuge-
ben.
(3) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes hat sodann seine Eintragung unter der Angabe
der Nummer des Bundesanzeigers, in der sie bekannt-
gemacht ist, von Amts wegen den Gerichten der Zweig-
niederlassungen mitzuteilen; der Mitteilung ist ein
Stück der Anmeldung beizufügen. Die Gerichte der
Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne
Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen. In
der Bekanntmachung der Eintragung im Register der
Zweigniederlassung ist anzugeben, daß die Eintragung
im Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlas-
sung oder des Sitzes erfolgt und in welcher Nummer
des Bundesanzeigers sie bekanntgemacht ist. Im Bun-
desanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der
Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht.
(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-
nisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer
dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder des
Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzurei-
chen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das
Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt
seine Eintragung nur den Gerichten der Zweignieder-
lassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft. Die Ein-
tragung im Register _der Hauptniederlassung oder des
Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger be-
kanntgemacht.
(5) Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für die
Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von
Unterschriften.
§ 13d
Sitz der Hauptniederlassung im Ausland
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Ein-
zelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der
· Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben
alle eine inländische· Zweigniederlassung betreffenden
Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Ein-
tragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Be-
zirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
lassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu
enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein
Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeich-
nungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekannt-
machungen, die die Zweigniederlassung eines Ein-
zelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer
juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die
Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlas-
sungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit
nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig
macht.
§13e
Zweigniederlassungen
von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-
schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13 d die
folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer
Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errich-
tung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur

1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der
Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als sol-
cher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens
oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der
staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzu-
weisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den
Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In
der Anmeldung sind ferner anzugeben
1. das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird,
und die Nummer des Registereintrags, sofern das
Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren
Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
2. die Rechtsform der Gesellschaft;
3. die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter
für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesell-
schaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
unter Angabe ihrer Befugnisse;
4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften un-
terliegt, das Recht des Staates, dem die Gesell-
schaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen
haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertre-
tungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen
oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzli-
chen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung
oder die Ablehnung der Eröffnung eines Konkurs-,
Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens über das Ver-
mögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweignieder-
lassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach
Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer
dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In
diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmelde-
pflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der
übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches
Register die Gesellschaft gewählt hat und unter wel-
cher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.
§ 13f
Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-
schaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die
folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich be-
glaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in
deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Über-
setzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vor-
schriften des § 37 Abs. 3, 5 und. 6 des Aktiengesetzes
finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische
Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmel-
dung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestim-
mungen der Satzung über die Zusammensetzung des
Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten
zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die An-
gaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengeset-
zes mit Ausnahme des Berufs der Gründer aufzuneh-
men. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesell-
schaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizu-
fügen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
lassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktienge-
setzes sowie die in§ 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebe-
nen Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer
deren Inhalt auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs
der Gründer aufzunehmen, soweit sie nach den vorste-
henden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen
sind.
(5) Änderungen der Satzung der ausländischen Ge-
sellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung
gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländi-
sche Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81
Abs. 1, 2 und 4, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1, 2 und 5,
§ 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß,
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen
nötig macht.
(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel-
ten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
(8) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von
Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinnge-
mäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesell-
schaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus
den Vorschriften der§§ 278 bis 290 des Aktiengeset-
zes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts ande-
res ergibt.
§ 13g
Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in
öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesell-
schaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist,
eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4
und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Er-
richtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei
Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die
Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-
lassung hat auch die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2
des Ges~tzes betreffend die Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4
vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-
ßer deren Inhalt auch die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen
jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der
ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels-
register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
(5) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aus-
ländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für
die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1
und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das
ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39
Abs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2
und 5, § 7 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß,
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen
nötig macht.
(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel-
ten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß."
3. ~er bisherige § 13c wird § 13h und erhält folgende
Uberschrift:
„Verlegung des Sitzes
einer Hauptniederlassung im Inland".
4. In § 289 Abs. 2 wird der Schlußpunkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
,,4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesell-
schaft."
5. Nach § 325 wird folgender § 325 a eingefügt:
,,§ 325a
Zweigniederlassungen
von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Ka-
pitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
genannten Personen oder, wenn solche nicht angemel-
det sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die
Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptnieder-
lassung, die nach dem für die Hauptniederlassung
maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt
worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offen-
zulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister
am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; beste-
hen mehrere inländische Zwelgniederlassungen der-
selben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu
demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu
dem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesell-
schaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind
in deutscher Sprache oder in einer von dem Register
der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzu-
reichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzu-
reichen.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassun-
gen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder
von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes errichtet werden."
6. § 335 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7
eingefügt:
„7. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-
derlassung".
b) Der Schlußpunkt des Satzes 1 wird durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„im Fall der Nummer 7 treten die in § 13e Abs. 2
Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie ange-
meldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertre-
tungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt
geändert:
1. § 12 wird aufgehoben.
2. Dem§ 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,
die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwen-
det werden, müssen das Register, bei dem die Zweig-
niederlassung geführt wird, und die Nummer des Regi-
stereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das
ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befin-
det sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation,
so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren
anzugeben."
3. In § 54 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 12" durch die
Angabe ,,§ 13b Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" er-
setzt.
4. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Ist die Liquidation beendet und die Schluß-
rechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den
Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu
löschen."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3.

1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert gemäß Artikel 36 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.
2. Dem § 80 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,
die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesell-
schaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen
das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt
wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben
werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1
bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichun-
gen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesell-
schaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache
sowie alle Abwickler anzugeben."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert wor-
den ist, wird nach der Angabe ,,§ 7 4" die Angabe „Abs. 2
und 3" eingefügt.
Artikel 5
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 1990
(BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 33 wird folgender Sechster Abschnitt ange-
fügt:
„sechster Abschnitt
übergangsvorsch ritten
zum Gesetz zur Durchführung
der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie
vom 22. Juli 1993
Artikel 34
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Aus-
land, die vor dem 1. November 1993 in das Handelsregi-
ster eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Ver-
treter der Gesellschaft die in § 13e Abs. 2 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben bis zum
1. Mai 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden. Die gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses
Zeitraums auch die Anschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits die
Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese
Angaben enthalten hat.
(2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Sitz im Ausland am 1. November 1993 mehrere inländi-
sche Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben einer
oder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweig-
niederlassungen weitere inländische Zweigniederlassun-
gen, so ist § 13 e Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs sinn-
gemäß anzuwenden.
(3) Die §§ 289, 325a und § 335 des Handelsgesetz-
buchs in der ab 1. November 1993 geltenden Fassung
sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 6
Gesetz
zur Überleitung
landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse
§ 1
Zur Gewährleistung des Gebäudeversicherungsschut-
zes kann bei Aufhebung der nach Landesrecht bestehen-
den Gebäudeversicherungsmonopole durch Landesrecht
bestimmt werden, daß Versicherungsverhältnisse, die auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften bei einer nach Lan-
desrecht errichteten Versicherungsanstalt begründet oder
bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwan-
ges genommen worden sind, als unbefristete vertragliche
Versicherungsverhältnisse fortbestehen, auf die das Ge-
setz über den Versicherungsvertrag einschließlich der dar-
in vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit An-
wendung findet. Die für diese Versicherungsverhältnisse
künftig geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife
werden durch Landesrecht grundsätzlich entsprechend
den bisher geltenden Vorschriften über Inhalt und Umfang
des Versicherungsschutzes und über die Tarifgestaltung
festgelegt.
§2
Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 1 in ein ver-
tragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann
es mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember
1994 gekündigt werden. Der Versicherer hat den Versiche-
rungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf sein
Kündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
nis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer
Frist von drei Monaten kündigen. Durch Landesrecht kann
ein früherer Kündigungszeitpunkt bestimmt werden. Spä-
tere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
§3
(1) Eine Kündigung nach § 2 ist nur wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug

nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht
mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Real-
lasten belastet war oder die Zustimmungserklärungen der
Gläubiger vorgelegt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden
Grund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der
Versicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäu-
deversicherung zum vollen Wert und zu marktüblichem
Umfang nachweist.
Artikel 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
1. November 1993 in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Die Bundesministerin
Kohl
der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1282. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a97e6ab8e03b1af4….