§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Stand: 10.06.2019
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 7 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.08.2012 – IV R 54/10Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und MitunternehmerschaftenZitiert von 23
- BFH, 03.12.2003 – IV B 192/03Zitiert von 9
- BFH, 20.11.2003 – IV R 5/02Gewerbesteuer: Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und Maßstab für den Beginn der Steuerpflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BSG, 14.12.1999 – B2U 38/98 RGesetzliche Unfallversicherung: Frage der Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 27.03.1990 – VII R 26/89Zitiert von 7
- FG Münster, 28.09.2022 – 9 K 1869/20 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2020 – 5 AktG 2/20Zitiert von 2
- VG Ansbach, 27.12.2019 – AN 4 K 17.00562
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 – L 30 AL 62/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.