§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 30.08.2012 – IV R 54/10Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und MitunternehmerschaftenZitiert von 23
- BFH, 03.12.2003 – IV B 192/03Zitiert von 9
- BFH, 20.11.2003 – IV R 5/02Gewerbesteuer: Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und Maßstab für den Beginn der Steuerpflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2020 – 5 AktG 2/20Zitiert von 1
- VG Ansbach, 27.12.2019 – AN 4 K 17.00562
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 – L 30 AL 62/06
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 7 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.