§ 51 Verjährung der Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 51 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Aktienrecht: Voraussetzungen der Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 17.10.1984 – I R 22/79Körperschaftsteuer: Aktienrechtlich unzulässige Leistungen an Aktionäre als verdeckte Gewinnausschüttungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 – 12 W 121/16 (HR)
- LG Essen, 04.07.2014 – 45 O 49/13
- OLG Schleswig, 30.10.2008 – 5 U 66/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 51 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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