§ 51 Verjährung der Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BFH, 17.10.1984 – I R 22/79Zitiert von 15
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Zitiert von 19
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 – 12 W 121/16 (HR)
- LG Essen, 04.07.2014 – 45 O 49/13
- OLG Schleswig, 30.10.2008 – 5 U 66/08Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 51 AktG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.