§ 42 Einpersonen-Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 42 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.04.2016 – II ZR 268/14Aktiengesellschaft: Ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens; Form und Inhalt der schriftlichen Mitteilung; vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte MitteilungZitiert von 7
- LG Bonn, 15.03.2013 – 37 T 730/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 42 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
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22.07.1993 Ausfertigung
§ 42 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBl. I 1282)
BGBl. 1993 I S. 1282
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 42 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 42 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.