Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 42 Einpersonen-Gesellschaft

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.

§ 41 § 45