§ 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293a#abs-1 (1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluß des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293a#abs-2 (2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293a#abs-3 (3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 293a AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 – I-6 U 170/04
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 – I-6 U 170/01
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
- LG Frankfurt am Main, 18.12.2012 – 3-05 O 96/12, 3/05 O 96/12, 3/5 O 96/12, 3-5 O 96/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
- BGH, 31.01.2023 – II ZB 10/22Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden GewinnabführungsvertragsZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 293a geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.