§ 283 Persönlich haftende Gesellschafter
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2014 – 20 W 148/14Zitiert von 4
- BGH, 30.06.2015 – II ZR 142/14Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf ein Aktionärsverlangen einberufenen Hauptversammlung durch den Vorstand; Ausschluss einer Beschlussanfechtungsbefugnis des VorstandsZitiert von 15
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 56/18Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des KomplementärsZitiert von 6
- BVerfG, 15.03.1978 – 2 BvR 927/76Bestimmtheit der Strafvorschrift des § 240 Abs. 1 Nr. 4 Konkursordnung a. F.Zitiert von 9
- LG Köln, 09.07.2015 – 116 KLs 2/12Zitiert von 5
- LG Düsseldorf, 30.12.2008 – 41 O 102/07
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 28.07.2004 – 20 U 5/04Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 – 20 U 31/02Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
1.
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
2.
die Gründungsprüfung;
3.
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
4.
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
5.
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
6.
die Einberufung der Hauptversammlung;
7.
die Sonderprüfung;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
9.
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
10.
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
11.
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
11a.
die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
12.
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
13.
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
14.
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.