§ 279 Firma
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 27.10.1994 – I R 60/94Zitiert von 4
- BGH, 18.04.2013 – I ZR 180/12Unlauterer Wettbewerb: Nichtangabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens - Brandneu von der IFAZitiert von 17
- BGH, 08.12.2008 – II ZB 46/07Zitiert von 6
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- BAG, 11.12.2018 – 1 ABR 17/17Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte AngelegenheitZitiert von 4
- OLG Köln, 25.10.2013 – 6 U 226/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 279 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/279#abs-1 (1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/279#abs-2 (2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.