§ 279 Firma
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/279#abs-1 (1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/279#abs-2 (2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 279 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.04.2013 – I ZR 180/12Unlauterer Wettbewerb: Nichtangabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens - Brandneu von der IFAZitiert von 17
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- BAG, 11.12.2018 – 1 ABR 17/17Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte AngelegenheitZitiert von 4
- OLG Köln, 25.10.2013 – 6 U 226/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.12.1985 Ausfertigung
§ 279 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.