§ 269 Vertretung durch die Abwickler
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
- BFH, 28.05.2020 – IV R 4/17(Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter)Zitiert von 12
2 Entscheidungen zu § 269 AktG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269#abs-1 (1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269#abs-2 (2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269#abs-3 (3) Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269#abs-4 (4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269#abs-5 (5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269#abs-6 (6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz hinzuzufügen.