§ 269 Vertretung durch die Abwickler
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/269?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Abwickler zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma einen die Abwicklung andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 269 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 378)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 269 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.