Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 7 Vorschuss auf Gebühren
Stand: 18.08.2022
Wird zitiert von 5
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- VG Berlin, 14.09.2016 – 4 K 3.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 15.11.2013 – 4 K 263.12Zitiert von 3
- VG Berlin, 22.12.2014 – 4 L 252.14Zitiert von 3
- BVerwG, 19.09.2018 – 8 C 6/17Keine Befristung der Akkreditierung nach dem AkkreditierungsstellengesetzZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.