Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz

AkkStelleG

§ 7 Vorschuss auf Gebühren

Stand: 18.08.2022

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.

§ 6 § 8