Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 6 Akkreditierungssymbol
Stand: 10.06.2019
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- OLG Köln, 30.09.2015 – 26 U 9/15Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/6#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1.
die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols,
2.
Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und
3.
die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.