Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz

AkkStelleG

§ 6 Akkreditierungssymbol

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/6#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1.
die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols,
2.
Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und
3.
die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.
§ 5 § 7