Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 6 Akkreditierungssymbol
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/6#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 AkkStelleG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 30.09.2015 – 26 U 9/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 356 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.