Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle führt auf elektronischen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-2 (2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-3 (3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 AkkStelleG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.09.2018 – 8 C 6/17Keine Befristung der Akkreditierung nach dem AkkreditierungsstellengesetzZitiert von 18
- VG Berlin, 14.09.2016 – 4 K 3.14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
- VG Berlin, 21.04.2023 – VG 4 K 405/20
- VG Berlin, 21.04.2023 – 4 K 404/20
- OLG Köln, 30.09.2015 – 26 U 9/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – OVG 1 S 76/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 – 3 K 3178/17Zitiert von 3
- VG Berlin, 22.12.2014 – 4 L 252.14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AkkStelleG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.