Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.09.2018 – 8 C 6/17Keine Befristung der Akkreditierung nach dem AkkreditierungsstellengesetzZitiert von 17
- VG Berlin, 14.09.2016 – 4 K 3.14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
- VG Berlin, 21.04.2023 – VG 4 K 405/20
- VG Berlin, 21.04.2023 – 4 K 404/20
- OLG Köln, 30.09.2015 – 26 U 9/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – OVG 1 S 76/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 – 3 K 3178/17Zitiert von 3
- VG Berlin, 22.12.2014 – 4 L 252.14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AkkStelleG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle führt auf elektronischen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-2 (2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-3 (3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.