Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz

AkkStelleG

§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle führt auf elektronischen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-2 (2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2#abs-3 (3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.

§ 1a § 3