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# § 7 AkkStelleG — Vorschuss auf Gebühren

Akkreditierungsstellengesetz  
Stand: 18.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.

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Zitiervorschlag: § 7 AkkStelleG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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