Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 1 Akkreditierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/1#abs-1 (1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/1#abs-2 (2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik und Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 AkkStelleG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 14.09.2016 – 4 K 3.14Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.09.2015 – 26 U 9/15Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.12.2014 – 4 L 252.14Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
- LG Bonn, 01.04.2015 – 9 O 388/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 02.09.2013 – 4 K 147.12Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2018 I S. 2354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.