Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 8 Beleihung oder Errichtung
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/8#abs-2 (2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 AkkStelleG →
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- BVerwG, 19.09.2018 – 8 C 6/17Keine Befristung der Akkreditierung nach dem AkkreditierungsstellengesetzZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
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