Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 8 Beleihung oder Errichtung
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/8#abs-2 (2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 AkkStelleG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.09.2018 – 8 C 6/17Keine Befristung der Akkreditierung nach dem AkkreditierungsstellengesetzZitiert von 18
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 272 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 356 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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