Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 5 Akkreditierungsbeirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-2 (2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-4 (4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-6 (6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Akkreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und Beratungsunterlagen einzubringen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-7 (7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-8 (8) Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeiräte ein. Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. Sie können ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. Das Nähere, einschließlich der Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 7.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/5#abs-9 (9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 AkkStelleG →
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
- BVerwG, 19.09.2018 – 8 C 6/17Keine Befristung der Akkreditierung nach dem AkkreditierungsstellengesetzZitiert von 17
- VG Berlin, 03.04.2014 – 4 K 512.13
- VG Berlin, 23.06.2011 – 4 L 204.11Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – OVG 1 S 76/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.09.2015 – 26 U 9/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 13.09.2013 – 4 L 504.13Zitiert von 1
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