Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/59?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern. In die Evaluierung fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produktionskosten ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/59?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 59 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.