Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

Stand: 02.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/56#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/56#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

§ 55 § 57