Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.