Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.