Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
Stand: 20.12.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/44#abs-4 (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: