Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 1 Anwendungsbereich

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2020-11-25#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt

1.
die staatliche Anerkennung von
a)
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
b)
Branchenverbänden,
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und
2.
deren Freistellung vom Kartellverbot.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2020-11-25#abs-2 (2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich

1.
der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,
2.
der im Unionsrecht enthaltenen Freistellungen der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot und
3.
der im Unionsrecht vorgesehenen Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2020-11-25#abs-3 (3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies

1.
aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
2.
im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2020-11-25#abs-4 (4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen

1.
landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
2.
nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),

soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.

§ 1