Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse
(sonstiger Vereinigungen), soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.