Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 07.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1#abs-2 (2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/1#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.