Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Lieferanten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/16?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/16?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für unternehmerische Entscheidungen des Käufers, die dieser typischerweise unabhängig von seinen Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehlverhalten des Personals des Käufers verursacht werden.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.