Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 55 Aufgaben

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

§ 54 § 56