§ 55 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
Änderungsverlauf
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 450)
BGBl. 2024 I Nr. 450
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.