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§ 55 AbgG — Aufgaben

Abgeordnetengesetz

Historische Fassung: Stand 19.10.2021 bis 04.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.