Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 56 Organisation

Stand: 19.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/56#abs-1 (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/56#abs-2 (2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

←§ 55 →§ 57