§ 55 Aufgaben
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 3
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- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 – 14/10
- BVerfG, 24.01.2023 – 2 BvE 5/18 · PartGuaÄndG 2018 – OrganstreitZitiert von 7
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2015 – 2/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55#abs-1 (1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55#abs-2 (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55#abs-3 (3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei. Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses.