Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 7 Boykotterklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 13.03.2020 – 2-27 O 425/18
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2018 – 16 U 209/17Zitiert von 2
- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 01.04.2022 – 2-05 O 406/18
- OLG Hamburg, 02.03.2020 – 11 U 116/19Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 10.01.2024 – 17 U 90/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AWV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
1.
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
2.
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
3.
die Bundesrepublik Deutschland
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.