Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 7 Boykotterklärung
Stand: 10.06.2019
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.02.2020 – 19 U 118/19
- LG Frankfurt am Main, 13.03.2020 – 2-27 O 425/18
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2018 – 16 U 209/17Zitiert von 2
- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 01.04.2022 – 2-05 O 406/18
- OLG Hamburg, 02.03.2020 – 11 U 116/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AWV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.