Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/6#abs-1 (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/6#abs-2 (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 6804/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1964/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1667/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 7166/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.02.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.