§ 1 AVV — Anwendungsbereich

Abfallverzeichnis-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für

1.
die Bezeichnung von Abfällen,
2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.