Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 31 Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 AVBWasserV →
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