Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 2 Vertragsabschluß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2015 – VIII ZR 164/14Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises unter Berücksichtigung lediglich der Anzahl der Wohneinheiten ohne weitere DifferenzierungZitiert von 9
- BGH, 30.04.2003 – VIII ZR 279/02Wasserversorgung: Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OLG Brandenburg, 17.11.2015 – 2 U 36/14Zitiert von 3
- LG Bonn, 01.09.2011 – 14 O 120/10
- BGH, 11.02.2025 – VIII ZR 300/23Energielieferungsvertrag: Adressat der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens bei separater Vermietung einzelner Zimmer durch den Eigentümer einer Wohnung in der Art einer WohngemeinschaftZitiert von 3
- BGH, 17.05.2017 – VIII ZR 245/15Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten; Grundpreisbestimmung nach NutzergruppenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 03.06.2025 – 7 O 212/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 – 4 L 13/23
- VG Magdeburg, 27.08.2015 – 9 B 673/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/2#abs-1 (1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/2#abs-2 (2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/2#abs-3 (3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.