Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

AVBWasserV

§ 2 Vertragsabschluß

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/2#abs-1 (1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/2#abs-2 (2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/2#abs-3 (3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

§ 1 § 3