Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/19#abs-1 (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/19#abs-2 (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 19 AVBWasserV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 06.07.2018 – 7 S 157/17
- KG, 04.02.2013 – 8 U 215/12, 8 U 123/12Zitiert von 7
- VG Halle, 18.10.2012 – 4 A 74/12Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2014 – OVG 9 N 45.13Zitiert von 13
- VG Cottbus, 09.03.2023 – 6 K 1063/19Zitiert von 2
- VG Greifswald, 29.06.2017 – 3 A 366/15 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 27.11.2014 – 3 A 287/13Zitiert von 2
- OLG Hamm, 29.03.2001 – 2 U 106/00Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 91)
BGBl. 2013 I S. 91
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.