Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

AVBWasserV

§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/19#abs-1 (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/19#abs-2 (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

§ 18 § 20