Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- LG Duisburg, 06.07.2018 – 7 S 157/17
- KG, 04.02.2013 – 8 U 215/12, 8 U 123/12Zitiert von 5
- VG Halle, 18.10.2012 – 4 A 74/12Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2014 – OVG 9 N 45.13Zitiert von 11
- VG Cottbus, 09.03.2023 – 6 K 1063/19Zitiert von 2
- VG Greifswald, 29.06.2017 – 3 A 366/15 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/19#abs-1 (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/19#abs-2 (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.