Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 21 Berechnungsfehler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2003 – VIII ZR 92/02Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 02.11.2022 – 26 U 1/22
- AG Buxtehude, 05.04.2005 – 31 C 36/04
- OLG Hamm, 15.06.2023 – 2 U 179/21
- KG, 04.02.2013 – 8 U 215/12, 8 U 123/12Zitiert von 5
- OLG Hamm, 29.03.2001 – 2 U 106/00
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- KG, 12.07.2021 – 2 U 48/18 .EnWG, 2 U 48/18 EnWG
- LG Dessau-Roßlau, 29.01.2021 – 2 O 446/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/21#abs-1 (1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/21#abs-2 (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.