Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 27 Zahlung, Verzug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/27#abs-1 (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/27#abs-2 (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 27 AVBWasserV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 29.01.2021 – 2 O 446/20
- BGH, 08.06.2016 – VIII ZR 215/15Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des GrundversorgersZitiert von 5
- LG Erfurt, 01.07.2021 – 8 O 1326/20
- LG Bonn, 27.01.2021 – 1 O 144/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.05.2018 – 27 U 20/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 01.11.2012 – 13 U 241/11Zitiert von 2
- LG Köln, 29.08.2011 – 20 O 68/09
- AG Borken, 04.12.2006 – 15 C 139/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.