Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 27 Zahlung, Verzug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 29.01.2021 – 2 O 446/20
- BGH, 08.06.2016 – VIII ZR 215/15Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des GrundversorgersZitiert von 5
- LG Erfurt, 01.07.2021 – 8 O 1326/20
- OLG Düsseldorf, 16.05.2018 – 27 U 20/16
- OLG Celle, 01.11.2012 – 13 U 241/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/27#abs-1 (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/27#abs-2 (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.