Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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